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Informationen zur Videosprechstunde
Videosprechstunde – von der Idee bis zur Umsetzung
Die digitale Sprechstunde – oder auch Videosprechstunde – erhält immer mehr Einzug in Deutschlands Arztpraxen. Oftmals wird die Videosprechstunde mit Telemedizin gleichgesetzt. Das ist nicht ganz richtig, denn die Videosprechstunde ist nur ein kleiner, wenn auch sehr wichtiger Teil telemedizinischer Versorgung.
Der anfänglichen Skepsis seitens der Ärzte zum Thema Videosprechstunde stehen viele handfeste Vorteil gegenüber, die es in der optimalen Patientenversorgung zu berücksichtigen gilt. Immer mehr Patienten wünschen sich von ihrem Arzt die Möglichkeit einer Videosprechstunde. Was Sie bei der Implementierung der Videosprechstunde in Ihrer Arztpraxis beachten sollten, welche Vorteile diese bietet, wie diese abgerechnet wird sowie alles Weitere, was Sie in diesem Zusammenhang wissen sollten, lesen Sie im folgenden Artikel. Gerne helfen wir Ihnen auch den passenden Anbieter zu finden.
Fragen zu Videosprechstunde
- Einführung in das Thema Videosprechstunde
- Technische Voraussetzung der Video-Sprechstunde
- Videosprechstunde Anbieter: Welcher eignet sich?
- Angaben zur Vergütung und Abrechnung
Einführung in das Thema Videosprechstunde
Digitale Lösungen und telemedizinische Versorgung werden künftig einen wichtigen Bestandteil in der optimalen Patientenversorgung einnehmen. Die diversen Vorteile liegen auf der Hand und 90% der Ärztebelegschaft befürwortet diese Entwicklung, wie eine Umfrage ergab. Im Folgenden möchten wir Ihnen daher den Weg zur Videosprechstunde aufzeigen und häufig gestellte Fragen zu diesem Thema klären.
Welche Behandlungen bieten sich an?
Nachdem die Videosprechstunde anfänglich nur für Patienten zugänglich war, die bei ihrem jeweiligen Arzt bereits in Behandlung sind, dürfen mittlerweile auch neue Patienten erstmalig diese Leistung in Anspruch nehmen. Das Nutzungsspektrum der Videosprechstunde wird stetig erweitert – zu Recht, denn die Videosprechstunde kann in verschiedenen Situationen hilfreich sein. So können z.B. Patienten aus ländlichen Regionen lange Anfahrtswege erspart bleiben. Grundsätzlich kann die Videosprechstunde bei allen Behandlungen eingesetzt werden, die weder eine Inspektion durch Perkussion, Palpation oder Auskultation voraussetzen. Besonders geeignet ist die Videosprechstunde unter anderem für folgende Behandlungen:
- Kontrolltermine wie z.B.: Besprechungen nach Operationen
- Betrachtung des Heilungsprozesses einer Operationswunde
- Psychotherapeutische Gespräche
- Routinegespräche mit chronisch erkrankten Patienten
- Rückfragen zu bestehenden Diagnosen
- Befundbesprechungen
- Zweitmeinungen
- Einige Erstdiagnosen
Bei jeglichen Arten von allgemeinen ärztlichen Beratungen kann die Videosprechstunde nützlich sein. Ein positiver Nebeneffekt ist sicherlich auch ein weniger überfülltes Wartezimmer. Seit Anfang 2019 ist insbesondere auch das Verschreiben von Arzneimitteln ohne vorherigen Arzt-Patienten-Kontakt und somit per Videosprechstunde erlaubt.
Besonders zu Zeiten von Corona aber auch bei anderen Grippewellen und Infektionskrankheiten vermindert die Videosprechstunde das Infektionsrisiko sowohl für den Arzt als auch den Patienten.
Der Ablauf beim Patienten
Vor einer Videosprechstunde muss seitens des Patienten eine ausreichende Internetverbindung sowie ein funktionsfähiger Laptop mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher zur Verfügung stehen. Sind diese technischen Voraussetzungen gegeben, muss der Patient der Videosprechstunde schriftlich einwilligen. Abhängig von dem genutzten System kann dies über den Videodienstanbieter oder direkt über den Arzt bzw. Psychotherapeuten geschehen. Wie bei einer herkömmlichen Präsenz-Sprechstunde auch wird zuvor ein Termin vereinbart, im besten Fall natürlich per Online-Terminvergabe.
Arzt und Patient wählen sich zum vereinbarten Zeitpunkt gemeinsam beim Videodienstanbieter ein. Das ärztliche Personal sollte sich bei Vereinbarung eines Termins zur Videosprechstunde absichern, ob der Patient über genügend technisches Know-How verfügt, um sich bei der Videosprechstunde einzuwählen und bei Bedarf unterstützen.
Sind beide Gesprächspartner eingewählt, werden diese vom Anbieter verbunden und es wird sichergestellt, dass die Verbindung gegenüber anderen Teilnehmern abgeschirmt ist und alle übertragenen Daten Ende-zu-Ende verschlüsselt werden.
Die übertragenen Videodaten des Gesprächs werden nur zwischen den Geräten der Teilnehmer ausgetauscht, was sich Peer-to-Peer Verbindung nennt. Der Videodienstanbieter kann keinerlei Daten mitlesen bzw. speichern. Das ist einer der Hauptgründe, warum herkömmliche Videochatdienste wie Skype o.Ä. nicht für eine Videosprechstunde geeignet sind. Näheres zu der Zertifizierung von Videodienstanbietern lesen Sie unter „Videosprechstunde Anbieter – Welcher eignet sich?“
Vorteile der Video-Sprechstunde
Digitale Tools wie die Videosprechstunde ermöglichen Ärzten mehr Flexibilität und führen in Kombination mit traditionellem Arztkontakt zu einer verbesserten Versorgung von Patienten. Somit entstehen sowohl für den Patienten als auch für den Arzt diverse Vorteile.
Vorteile für Patienten
- Ortsunabhängige Behandlung
- Einsparung langer Anfahrtswege
- Keine Wartezeiten vor Ort
- Konsultierung von weiter entfernten Ärzten
- Bei Online-Terminvergabe nicht notwendig auf telefonische Sprechzeiten zu achten
Umfragen der letzten Jahre zeigen, dass Patienten zunehmend digitale Angebote in der Arztpraxis wahrnehmen möchten, die meisten Arztpraxen allerdings in der Umsetzung noch nicht so weit sind. Eine Umfrage der „Deutschen Apotheker- und Ärztebank“ zeigt folgende Ergebnisse:
Obwohl sich mehr als ein Viertel der Befragten, nämlich 27%, eine Online-Sprechstunde ausdrücklich wünschen, wird diese derzeit nur von 2% der Ärztebelegschaft genutzt. Gleiche Angebots- und Nachfragesituation ist bei der Telefonsprechstunde vorzufinden. Allgemein lässt sich feststellen, dass Patienten sich die digitale Kommunikation mit Ihrem Arzt wünschen.
Weitere Vorteile aus Patientensicht ergeben sich in ländlicheren Regionen, wo sich der Patient lange Anfahrtswege sowie Wartezeiten beim Arzt sparen kann. Nicht zuletzt hat der Patient durch eine Videosprechstunde die Möglichkeit, Spezialisten zu konsultieren z.B. für eine Zweit-Meinung, die vorher aufgrund einer zu hohen Entfernung nicht einfach zu erreichen wären. Für berufstätige Personen ist die Videosprechstunde im Zusammenhang mit der Online-Terminvergabe von besonderem Vorteil, da sie nicht an die telefonischen Sprechzeiten der Praxis gebunden sind, sondern rund um die Uhr ihren Wunschtermin vereinbaren können.
Vorteile für Ärzte
- Effizientere Praxisabläufe
- Zeitersparnis
- Weniger administrativer Aufwand für medizinische Fachangestellte
- Weniger Terminausfälle
- Zielgerichtete Gestaltung von Gesprächen
- Erweiterung des Leistungsspektrum
Für Ärzte bedeutet der Einsatz der Videosprechstunde oft eine steigende Effizienz in Praxisabläufen sowie damit einhergehende Minimierung von Verdienstausfällen. Dies belegen auch Umfragen, welche ergaben, dass sich 61 % der befragten Ärzte eine Vereinfachung von Abläufen bei der Behandlung der Patienten sowie 56 % Zeitersparnis in der Praxis/Klinik durch die Videosprechstunde wünschen
Besteht die Möglichkeit, Termine für die Videosprechstunde online zu vereinbaren, ist mit weniger Patienten-Telefonaten und einer deutlichen Telefonentlastung zu rechnen, wodurch sich ebenfalls der administrative Aufwand für Ihre medizinischen Fachangestellten verringert.
Außerdem ist bewiesen, dass es zu 90% weniger Terminausfällen kommt. Nutzen Sie kurze Zeitfenster für eine Videosprechstunde, gestalten Sie Termine per Videosprechstunde zielgerichteter und kürzer oder reagieren Sie spontan auf kurzfristig abgesagte Termine.
Letztlich ermöglicht Ihnen die Videosprechstunde, sich zukunftsorientiert und als Zahn-/Arztpraxis digital aufzustellen und Ihr Leistungsspektrum, um ein weiteres patientenzentriertes Angebot zu erweitern.
Besonderheiten nach Fachrichtung
Die Videosprechstunde kann von Heilberuflern aller Fachrichtungen wie Zahnmedizin, Humanmedizin oder auch Psychologie genutzt werden. Je nach Fachrichtung gibt es mehr oder weniger geeignete Videodienstanbieter. Wir helfen Ihnen gerne dabei, den passenden Anbieter für Ihre Bedürfnisse zu finden.
Beschränkungen der Videosprechstunde
Sowohl in der vertrags(-zahn-)ärztlichen als auch der psychotherapeutischen Versorgung sind Unterschiede aufzufinden. Demnach ist in der vertragszahnärztlichen Versorgung die Videosprechstunde bislang nur für die Beratung und Unterstützung von besonders pflegebedürftigen und körperlich eingeschränkten Personen vorgesehen. In der psychotherapeutischen Versorgung ist geregelt, dass Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung des Patienten grundsätzlich nicht auf dem Wege der Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen. Der Umfang der „online“ erbrachten Leistungen darf in allen drei Fachbereichen grundsätzlich 20 % nicht überschreiten.
Gut zu wissen Bitte beachten Sie, dass je nach Umständen wie z.B. während der Corona-Pandemie, diese Umfangsbeschränkungen gelockert oder aufgehoben werden können. Aktuelle Informationen werden jeweils von der KBV bekannt gegeben.
Technische Voraussetzung der Video-Sprechstunde
Die technischen Anforderungen an die Praxis und den Videodienstanbieter - insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz - sind in derAnlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Im Folgenden haben wir für Sie die Wichtigsten Anforderungen zusammengefasst.
Anforderungen an die Praxis
Damit die Videosprechstunde erfolgreich in der Arztpraxis angeboten werden kann, müssen einige Anforderungen der KBV erfüllt werden. Hierzu zählt zunächst, dass der Patient anfangs seine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung der bei der Videosprechstunde erfassten Daten abgegeben hat.
Des Weiteren muss die Videosprechstunde sowohl seitens des Patienten als auch in der Arztpraxis in Räumlichkeiten stattfinden, die ausreichend Privatsphäre bieten. Für die verwendete Technik sowie die elektronische Datenübertragung gilt, dass eine angemessene Kommunikation gewährleistet wird; näheres zu geeigneten Videodienstanbietern lesen Sie hier.
Wie eine übliche Sprechstunde auch, darf die Videosprechstunde von keiner Seite aufgezeichnet werden, sie muss vertraulich und störungsfrei verlaufen. Letztlich muss der Name des Patienten in der Videosprechstunde gut erkennbar sein sowie seitens des Arztes frei von jeglicher (Produkt-)Werbung sein. Die ärztlichen Dokumentationspflichten bleiben auch in Rahmen der Videosprechstunde weiterhin bestehen.
Die Einhaltung der entsprechenden Regelungen unterliegt der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit unter Einbeziehung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und des Bundesbeauftragten für Datenschutz. Entscheiden Sie sich als Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut für den Einsatz der Videosprechstunde müssen Sie sich zunächst für einen zertifizierten Videodienstanbieter entscheiden und diesen bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung anzeigen. Das Verfahren kann regionale Unterschiede aufweisen. Gegenüber dem GKV-Spitzenverband ist keine Erklärung oder Anzeige nötig.
Anforderungen an Videodienst Anbieter
Aufgrund der strengen Auflagen im Hinblick auf Datenschutz, kann nicht jeder Videodienstanbieter für die Videosprechstunde genutzt werden. Die KBV und der GKV-Spitzenverband führen selbst keine Zertifizierungen von Anbietern von Videodiensten und deren Diensten durch. Die Erfüllung der Anforderungen an Videodienstanbieter und deren Dienste wird von unabhängigen zertifizierenden Stellen im Rahmen der beizubringenden Nachweise geprüft. Ein in die Liste der zertifizierten Videodienstanbieter aufgenommener Dienst ist somit nicht „KBV-zertifiziert“ sondern ein von zertifizierenden Stellen zertifizierter Dienst gemäß den Regelungen von GKV-Spitzenverband und KBV.
Jeder Videodienstmitarbeiter muss die notwendigen Nachweise in Form einer Selbstauskunft bei der KBV sowie dem GKV-Spitzenverband vorlegen, um in die Liste aufgenommen zu werden. Damit wird der Praxis garantiert, dass diese vom gewählten Videodienstanbieter nach Vertragsschluss eine Bescheinigung erhält, die belegt, dass der Videodienst gemäß Anlage 31b zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz zertifiziert ist sowie die Anforderungen zu den Inhalten erfüllt.
Wissenswert Ärzte oder Psychotherapeuten können Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde in der Regel erst dann abrechnen, wenn sie ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zuvor angezeigt haben, einen zertifizierten (Anlage 31b zum BMV-Ä) Videodienstanbieter zu nutzen. Je nach aktueller Situation kann diese Regelung abweichen, so dass Praxen sich dazu bei ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung informieren sollten.
Videosprechstunde Anbieter: Welcher eignet sich?
Gerade bei Telekommunikationsformaten besteht seitens der Ärzte Sorge, da es um die höchst vertraulichen Daten ihrer Patienten geht, welche es zu schützen gilt. Aufgrund dessen kann nicht jeder Anbieter für die Videosprechstunde genutzt werden, sondern muss vorerst zertifiziert werden. Die Kriterien für eine Zertifizierung hat die KBV gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband in der Anlage 31b zum BMV-Ä festgehalten. Die KBV und der GKV stellen Listen mit zertifizierten Videodienst Anbietern zur Verfügung.
Die Zertifizierung wird von unabhängigen Stellen durchgeführt, die Videodienstanbieter unter anderem auf folgende Kriterien prüfen:
- Werden die rechtlichen Anforderungen erfüllt?
- Entspricht die Verarbeitung der unterschiedlichen Datentypen den Datenschutz-Prinzipien?
- Werden Patienten über die Verarbeitung ihrer Daten informiert?
- Ist das Produkt transparent?
- Werden die getroffenen Maßnahmen zum Datenschutz fortlaufend aktualisiert?
Angaben zur Vergütung und Abrechnung
Die Abrechnung der Videosprechstunde erfolgt je nach Patient nach GOÄ oder EBM. Im Folgenden werden die wichtigsten Positionen als Übersicht zur Abrechnung der Videosprechstunde genannt.
Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale
Abrechnung nach EBM
Für die Abrechnung der Videosprechstunde nutzen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220 und 12225) oder die Konsiliarpauschale der Strahlentherapie (GOP 25214). Je nach dem können zusätzlich folgende Zuschläge angesetzt werden:
- Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge),
- Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040),
- Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 / 03061),
- Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225).
Grundsätzlich gilt, dass die Anzahl der Behandlungsfälle per Videosprechstunde lediglich auf 20% aller Behandlungsfälle des Arztes/Psychotherapeuten beschränkt sind. Diese Regelung ist seit dem 01. April 2020 aufgrund des Coronavirus ausgesetzt. Konsultiert ein Patient seinen Arzt in einem Quartal lediglich per Videosprechstunde, ist dies mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen.
Es gibt zahlreiche Gebührenordnungspositionen (GOP), die im Rahmen der Videosprechstunde abgerechnet werden können. Eine gute Übersicht bietet die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hier.
AbschlägeKommt der Patient in dem Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis und bleibt es somit bei dem Kontakt in der Videosprechstunde, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen.
Gruppe 1: Abschlag von 20 %
- Hausärzte
- Kinder- und Jugendmedizin
- Neurologie/Neurochirurgie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie
- Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie
- Schmerztherapie
- Strahlentherapie (nur GOP 25214)
- Ermächtigte Ärzte
Gruppe 2: Abschlag von 25 %
- Innere Medizin
- Gynäkologie
- Chirurgie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Humangenetik
- Dermatologie
- Orthopädie
- Urologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
Gruppe 3: Abschlag von 30 %
- Anästhesie
- Augenheilkunde
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie
Quelle: KBV
Abrechnung nach GOÄ
Die Beratung durch den Arzt per E-Mail wird nach GOÄ Ziffer 1 abgerechnet. Hierbei sind andere Nachrichtendienste wie Chat oder per SMS ausgeschlossen. Die Beratung per Video, worunter auch die Videosprechstunde fällt, wird ebenfalls nach GOÄ Ziffer 1 bzw. GOÄ Ziffer 3 abgerechnet. Je nach Umfang der Videosprechstunde, greifen weitere Ziffern, wie z.B.:
- Visuelle symptombezogene Untersuchung per Video (GOÄ Ziffer 5)
- Ausstellung von Rezepten und/oder Übermittlung von Befunden mittels Video oder Email durch Medizinische Fachangestellte (GOÄ Ziffer 2)
- Erstellung oder Aktualisierung eines Medikationsplans (GOÄ Ziffer 70)
- Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen (GOÄ Ziffer 76)
- Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz (GOÄ Ziffer 60)
- Telekonsiliarische Fallbeurteilung i.R. diagnostischer Verfahren (Telekonsil) (GOÄ Ziffer 60)
- Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers oder Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT) (GOÄ Ziffer 661)
Anschubförderung der Videosprechstunde
Um den Einsatz der Videosprechstunde in Arztpraxen zu fördern, werden diese seit dem 1. Oktober 2019 von der gesetzlichen Krankenkasse bezuschusst. Ärzte und Psychotherapeuten erhalten pro Durchführung von bis zu 50 Online-Visiten im Quartal eine Zuzahlung von 10 Euro und können somit auf einen Zusatzverdienst von insgesamt 500 Euro kommen.
Diese Fördermöglichkeit gilt für zwei Jahre und erfolgt als Zuschlag über die GOP 01451 (Bewertung: 92 Punkte / 10,11 Euro). Voraussetzung für den Zuschlag ist eine Mindestanzahl an durchgeführten Videosprechstunden von 15 Sitzungen pro Quartal. Ab dann wird der Zuschuss automatisch durch die Kassenärztliche Vereinigung freigegeben.
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